Verwaltungsgerichtshof
02.08.2019
Ra 2019/11/0099
GRS wie Ra 2017/11/0021 E 2. August 2019 RS 5
Weder ersetzt die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG (Österreichischer Strukturplan Gesundheit) eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung (bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen) zwingend zu versagen (siehe im Zusammenhang mit einem selbstständigen Ambulatorium nach dem NÖ KAG 1974 VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, und im Zusammenhang mit der Änderung einer Krankenanstalt nach dem Slbg KAG 2000 VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009). Diese im Zusammenhang mit Ambulatorien getroffene Aussage des VwGH trifft auch auf (sonstige) bettenführende Krankenanstalten iSd OÖ KAG 1997 zu, da dem ÖSG, der - wie in Paragraph 59 j, Ziffer eins, KAKuG 2001 erwähnt - als "objektiviertes Sachverständigengutachten" zu betrachten ist, dessen Ergebnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 5, OÖ KAG 1997 zu berücksichtigen sind, keine Rechtsverbindlichkeit zukommt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110099.L03