Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/08/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0119

Entscheidungsdatum

11.03.2022

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §9 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0113 E 20. Oktober 2010 RS 5 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Arbeitsuchende ist im Falle von Krankheiten verpflichtet, diese Krankheiten in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Arbeitsuchenden zu ermöglichen. Hat der Arbeitsuchende die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (was wiederum konkretes Vorbringen des Arbeitssuchenden hiezu voraussetzt, sofern die Unzumutbarkeit nicht evident gegeben ist) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (Hinweis: E 4. April 2002, 2002/08/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080119.L02

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2019080119_20220311L01

Rechtssatz für Ra 2019/08/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0119

Entscheidungsdatum

11.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §9 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs2
AVG §46
AVG §52
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0051 E 4. April 2002 RS 2 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Hat der Arbeitslose die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn - wie hier - die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten (dessen Richtigkeit der Arbeitslose nicht in Zweifel zieht) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080119.L01

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2019080119_20220311L02