Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/08/0119
Entscheidungsdatum
11.03.2022
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §9 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0113 E 20. Oktober 2010 RS 5 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Der Arbeitsuchende ist im Falle von Krankheiten verpflichtet, diese Krankheiten in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Arbeitsuchenden zu ermöglichen. Hat der Arbeitsuchende die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (was wiederum konkretes Vorbringen des Arbeitssuchenden hiezu voraussetzt, sofern die Unzumutbarkeit nicht evident gegeben ist) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (Hinweis: E 4. April 2002, 2002/08/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080119.L02
Im RIS seit
21.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
JWR_2019080119_20220311L01