Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0051 E 4. April 2002 RS 2 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Hat der Arbeitslose die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn - wie hier - die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten (dessen Richtigkeit der Arbeitslose nicht in Zweifel zieht) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080119.L01