Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/16/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Entscheidungsdatum

05.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Übertretung des Glücksspielgesetzes - Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Revisionswerber im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass er lediglich über einen Notstandshilfebezug verfüge, er nach einem Schuldenregulierungsverfahren bis ins Jahr 2024 einen Zahlungsplan zur Tilgung seiner Schulden erfüllen müsse und er mangels Ratenaufbringung die über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse. Es ist nicht zu erkennen, welche - das Interesse des Revisionswerbers übersteigenden - Interessen der belangten Behörde eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würde. Die Verhängung der Geldstrafe (vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 15.000,- ) stellt somit in Anbetracht der Vermögenslage des Revisionswerbers einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar.

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L01.1

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018160075_20180705L01

Rechtssatz für Ra 2018/16/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Index

32 Steuerrecht
34 Monopole

Norm

AbgÄG 2014;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0718 E 15. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG findet nur dann Anwendung, wenn eine Übertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. mit einem Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand erfolgt. Diese Bestimmung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, eingefügt. Nach dem Wortlaut und den Materialien zum AbgÄG 2014 soll mit Absatz 2, leg. cit. aus Gründen der General- und Spezialprävention eine Staffelung der zu verhängenden Strafen je nach Schwere des Eingriffes erfolgen und dabei insbesondere auf die Anzahl der Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstände abgestellt werden vergleiche die ErläutRV 24 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 22 zum AbgÄG 2014). Je mehr Eingriffsgegenstände beim Verstoß nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwendet werden, desto schwerwiegender ist der Eingriff in das Glücksspielmonopol und desto höher ist die Strafdrohung. Eine verbotene Ausspielung, bei der beispielsweise in einem Lokal gleichzeitig zehn Glücksspielautomaten bespielt werden können, stellt jedenfalls einen stärkeren Eingriff in das Monopol dar als die Einzelaufstellung eines Glücksspielautomaten und soll daher insgesamt zu einer höheren Strafe führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L01

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018160075_20180814L01

Rechtssatz für Ra 2018/16/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §12a Abs2;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0718 E 15. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele vergleiche auch die ErläutRV 368 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6 zu den Paragraphen 53 bis 55 GSpG in der Fassung der Novelle 747 aus 1996,).

Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L02

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018160075_20180814L02

Rechtssatz für Ra 2018/16/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Rechtssatz

Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen Berufener einer Gesellschaft wegen vier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG mit insgesamt vier Glücksspielgeräten bzw. Einziehungsgegenständen bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus dem angefochtenen Erkenntnis ergeben sich aber Hinweise, wonach mit dem sogenannten "E-Kiosk" (Gerät Nr. 4) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr hat dieses Gerät ausschließlich dazu gedient, Guthaben aufzubuchen und auszuzahlen sowie als Bondrucker/leser zu dienen. Da der bloße Betrieb dieses "E-Kiosk" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L03

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018160075_20180814L03