Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0075

Rechtssatz

Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen Berufener einer Gesellschaft wegen vier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG mit insgesamt vier Glücksspielgeräten bzw. Einziehungsgegenständen bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus dem angefochtenen Erkenntnis ergeben sich aber Hinweise, wonach mit dem sogenannten "E-Kiosk" (Gerät Nr. 4) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr hat dieses Gerät ausschließlich dazu gedient, Guthaben aufzubuchen und auszuzahlen sowie als Bondrucker/leser zu dienen. Da der bloße Betrieb dieses "E-Kiosk" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160075.L03