Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/01 Medien
16/02 Rundfunk

Norm

MedienG §1 Abs1 Z9
ORF-G 2001 §8a Abs6 Z1
VwRallg
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Rechtssatz

Die Erläuterungen Regierungsvorlage 634 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode zur wortgleichen Vorgängerbestimmung (Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,) verwenden zwar den Begriff "Herausgabe" zunächst nicht allein für Druckwerke, sondern sprechen allgemein von Herausgabe und Vertrieb von "Produkten". Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber in (nunmehr) Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G 2001 unter der "Herausgabe" von Druckwerken gerade nicht die Wahrnehmung der Funktion eines "Herausgebers" im Sinne des MedienG verstehen wollte, sondern ein offenbar bloß faktisches "auf den Markt Bringen", zumal der Gesetzestext unter "Produkten" ausdrücklich auch periodische Druckwerke versteht und diese sogar besonders hervorhebt ("insbesondere"), sodass es naheliegt, den Begriff "Herausgabe" jedenfalls im Hinblick auf Druckwerke im medienrechtlichen Sinne zu verstehen. Dass im Folgesatz der Erläuterungen lediglich auf den Vertrieb von Zeitschriften abgestellt wird, kann schon deshalb nicht schaden, weil nach Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G 2001 sowohl die Herausgabe als auch der Vertrieb nicht zu den Aufgaben des ORF zählen. Im Übrigen sprechen die Erläuterungen in der Folge ausdrücklich von der Herausgabe der ORF-Nachlese, die dem ORF weiterhin möglich sein soll (dies im Hinblick darauf, dass dieses Druckwerk nach Auffassung des historischen Gesetzgebers "überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalten" diente, nicht aber weil die Herausgabe im medienrechtlichen Sinne - im Unterschied etwa zum Vertrieb - zulässig sein sollte). Für ein Verständnis, wonach "die

Herausgabe ... von periodischen Druckwerken" nicht im Sinne einer

medienrechtlichen Herausgeberschaft zu verstehen wäre, fehlt damit in den Gesetzesmaterialien jeglicher Anhaltspunkt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J01

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J01

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/01 Medien
16/02 Rundfunk
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6
B-VG Art18 Abs1
MedienG §1 Abs1 Z9
ORF-G 2001 §8a Abs6 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0031 E 27. April 2016 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Knüpft der Normengeber an einen Begriff an, der bereits in einer anderen Rechtsvorschrift inhaltlich umschrieben wurde, ohne seinen Inhalt näher festzulegen, und lässt sich auch sonst aus der anzuwendenden Norm kein Hinweis darauf finden, dass er von einer abweichenden Bedeutung ausgegangen wäre (wie z.B. aus der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck), ist im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und der daraus folgenden Einheit der Rechtsprache vom gleichen Begriffsinhalt, wie er in ausdrücklichen Regelungen festgelegt wurde, auszugehen. Dabei kann auch der Inhalt einer landesrechtlichen Vorschrift aus einer bundesrechtlichen Vorschrift und umgekehrt gewonnen werden (Hinweis E vom 18. November 1991, 90/12/0094, mwN). Lässt sich auf diesem Weg kein Auslegungsergebnis für den in Frage stehenden Normenbegriff gewinnen, so stellt etwa auch die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes dar (Hinweis E vom 15. Mai 2014, 2013/05/0046, mwN).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J02

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J02

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

16/01 Medien
16/02 Rundfunk

Norm

MedienG §1 Abs1 Z9
ORF-G 2001 §3 Abs1
ORF-G 2001 §8a Abs6 Z1
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Rechtssatz

Der ORF darf nicht als Herausgeber im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, MedienG von Druckwerken tätig werden, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen (oder nicht direkt von den Programmen des ORF nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G 2001 abgeleitet sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J03

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J03

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

16/01 Medien
16/02 Rundfunk

Norm

MedienG §1 Abs1 Z9
ORF-G 2001 §3 Abs1
ORF-G 2001 §8a Abs6 Z1
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Rechtssatz

Ein allfälliger Verstoß einer Tochtergesellschaft des ORF gegen die Bestimmung des Paragraph 8, a Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G 2001 ändert nichts an der Verpflichtung des ORF, nicht als Herausgeber von Druckwerken zu fungieren, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen (oder nicht direkt von den Programmen des ORF nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G 2001 abgeleitet sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J04

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J04

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §38 Abs1 Z6
ORF-G 2001 §8a Abs6

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Rechtssatz

Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 enthält eine Aufzählung von Tätigkeiten, die nicht zu den Aufgaben des ORF oder seiner Tochtergesellschaften zählen. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G 2001 stellt das Zuwiderhandeln gegen Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 unter Verwaltungsstrafe. Ein Zuwiderhandeln liegt bereits dann vor, wenn eine jener Tätigkeiten ausgeübt wird, die dem ORF nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 untersagt sind. Damit ist sowohl die Herausgabe zum Beispiel von periodischen Druckwerken untersagt (sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift) als auch der Vertrieb solcher Druckwerke, die von anderen herausgegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J05

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J05

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
ORF-G 2001 §8a Abs6 Z1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, erster Satz ORF-G 2001 ist nicht bereits dann erfüllt, wenn allenfalls durch Beiziehung von Sachverständigen oder durch ergänzende Informationen des ORF ein wie auch immer gearteter, allenfalls "loser" Zusammenhang des Inhalts des Produkts (hier einer Zeitschrift) mit Sendungen des ORF hergestellt werden kann, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass das jeweilige Produkt überwiegend der "Information über Programme und Sendeinhalte" dient. Dies setzt voraus, dass die Zeitschrift selbst diese Zielsetzung der Information über Programme und Sendeinhalte für jedermann klar erkennen lässt, dass also insbesondere der Programm- bzw. Sendungsbezug durch entsprechende transparente Informationen in der Zeitschrift selbst hergestellt wird, wozu es keines Sachverständigenbeweises bedarf.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J06

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J06

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §38 Abs1 Z6
ORF-G 2001 §8a Abs6 Z1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Rechtssatz

Wenn dem ORF in Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G 2001 - unter der Strafdrohung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G 2001 - die Herausgabe unter anderem von periodischen Druckschriften untersagt wird, wenn diese nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen, so kann vom Normadressaten - dem ORF als einem großen Medienunternehmen - die Abgrenzung von strafbarem zu nicht strafbarem Verhalten eindeutig eingesehen werden und es besteht kein Anlass zur Annahme, die Strafnorm wäre nicht hinreichend klar gefasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J07

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J07

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0007 E 1. September 2017 RS 9

Stammrechtssatz

Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen vergleiche etwa VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J08

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J08

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0078 E 20. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J09

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J09

Rechtssatz für Ro 2018/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0294 E 26. Juni 2018 RS 9

Stammrechtssatz

Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG enthaltenen Gebot, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0124). Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden vergleiche VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J10

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20190626J10