Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0047
Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, erster Satz ORF-G 2001 ist nicht bereits dann erfüllt, wenn allenfalls durch Beiziehung von Sachverständigen oder durch ergänzende Informationen des ORF ein wie auch immer gearteter, allenfalls "loser" Zusammenhang des Inhalts des Produkts (hier einer Zeitschrift) mit Sendungen des ORF hergestellt werden kann, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass das jeweilige Produkt überwiegend der "Information über Programme und Sendeinhalte" dient. Dies setzt voraus, dass die Zeitschrift selbst diese Zielsetzung der Information über Programme und Sendeinhalte für jedermann klar erkennen lässt, dass also insbesondere der Programm- bzw. Sendungsbezug durch entsprechende transparente Informationen in der Zeitschrift selbst hergestellt wird, wozu es keines Sachverständigenbeweises bedarf.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0048
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J06