Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Rechtssatz

Der ORF darf nicht als Herausgeber im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, MedienG von Druckwerken tätig werden, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen (oder nicht direkt von den Programmen des ORF nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G 2001 abgeleitet sind).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2018/03/0048

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J03