Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0047
Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 enthält eine Aufzählung von Tätigkeiten, die nicht zu den Aufgaben des ORF oder seiner Tochtergesellschaften zählen. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, ORF-G 2001 stellt das Zuwiderhandeln gegen Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 unter Verwaltungsstrafe. Ein Zuwiderhandeln liegt bereits dann vor, wenn eine jener Tätigkeiten ausgeübt wird, die dem ORF nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ORF-G 2001 untersagt sind. Damit ist sowohl die Herausgabe zum Beispiel von periodischen Druckwerken untersagt (sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift) als auch der Vertrieb solcher Druckwerke, die von anderen herausgegeben werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0048
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J05