Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/18/0070

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0070

Entscheidungsdatum

02.05.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art8;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien (eine Frau und ihre zwei minderjährigen Töchter, alle Staatsangehörige des Kosovo) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt und Rückkehrentscheidungen erlassen worden waren sowie festgestellt worden war, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kosovo zulässig sei, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Der sofortige Vollzug der Rückkehrentscheidungen würde dazu führen, dass die beiden Minderjährigen ihre Lehre bzw. die erfolgreiche Schulausbildung in Österreich abbrechen müssten, um sie im Falle eines Prozesserfolges mit ihrer Revision erst später wieder aufnehmen zu können. Schon diese Unterbrechung der erfolgreichen Integrationsbemühungen vor der endgültigen Entscheidung der Revisionsfälle erscheint fallbezogen unverhältnismäßig. Da auch keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen und die Erstrevisionswerberin als Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerberinnen von diesen im Sinne des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf Familienleben nicht getrennt werden sollte, war den nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Anträgen aller revisionswerbenden Parteien stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L01

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017180070_20170502L01

Rechtssatz für Ra 2017/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0070

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071

Rechtssatz

Die bei einer Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG aufgetretenen Verzögerungen gehen zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L01.1

Im RIS seit

25.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180070_20170830L01

Rechtssatz für Ra 2017/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0070

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10;
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z5;
MRK Art8;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/01/0132 E 21. April 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L02

Im RIS seit

25.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180070_20170830L02

Rechtssatz für Ra 2017/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0070

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z5;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071

Rechtssatz

Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L03

Im RIS seit

25.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180070_20170830L03

Rechtssatz für Ra 2017/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0070

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071

Rechtssatz

Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L04

Im RIS seit

25.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180070_20170830L04

Rechtssatz für Ra 2017/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0070

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1;
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z4;
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z5;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071

Rechtssatz

Die Tatsache, dass sich Minderjährige nach dem Verlassen ihres Heimatlandes längere Zeit in einem Drittstaat aufgehalten haben, ehe sie in das Bundesgebiet gelangt sind, spielt bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK nur insoweit eine Rolle, als durch diesen Zwischenaufenthalt in einem Drittstaat die Bindungen zum Heimatland abgebrochen sein können. Es ändert aber nichts daran, dass es - neben den weiteren Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 - maßgeblich auf die Bindungen zum Heimatland ankommt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014), die Art und Dauer des Aufenthaltes in Österreich (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014) und den Grad der Integration in Österreich (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L05

Im RIS seit

25.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180070_20170830L05

Rechtssatz für Ra 2017/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0070

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z4;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071

Rechtssatz

Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Ausund/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L06

Im RIS seit

25.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180070_20170830L06

Rechtssatz für Ra 2017/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0070

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8;
MRK Art8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0072 Ra 2017/18/0071

Rechtssatz

In der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde auch schon erkannt, dass integrationsbegründende Umstände gemindert werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können vergleiche etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; Derartiges sieht der Kriterienkatalog des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 in seiner Ziffer 8, auch ausdrücklich vor). Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten vergleiche etwa VfGH vom 10. März 2011, B 1565/10 u. a., mwN). Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L07

Im RIS seit

25.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180070_20170830L07