Verwaltungsgerichtshof
02.05.2017
Ra 2017/18/0070
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien (eine Frau und ihre zwei minderjährigen Töchter, alle Staatsangehörige des Kosovo) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt und Rückkehrentscheidungen erlassen worden waren sowie festgestellt worden war, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kosovo zulässig sei, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Der sofortige Vollzug der Rückkehrentscheidungen würde dazu führen, dass die beiden Minderjährigen ihre Lehre bzw. die erfolgreiche Schulausbildung in Österreich abbrechen müssten, um sie im Falle eines Prozesserfolges mit ihrer Revision erst später wieder aufnehmen zu können. Schon diese Unterbrechung der erfolgreichen Integrationsbemühungen vor der endgültigen Entscheidung der Revisionsfälle erscheint fallbezogen unverhältnismäßig. Da auch keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen und die Erstrevisionswerberin als Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerberinnen von diesen im Sinne des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf Familienleben nicht getrennt werden sollte, war den nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Anträgen aller revisionswerbenden Parteien stattzugeben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0072
Ra 2017/18/0071