Verwaltungsgerichtshof
30.08.2017
Ra 2017/18/0070
In der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde auch schon erkannt, dass integrationsbegründende Umstände gemindert werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können vergleiche etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; Derartiges sieht der Kriterienkatalog des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 in seiner Ziffer 8, auch ausdrücklich vor). Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten vergleiche etwa VfGH vom 10. März 2011, B 1565/10 u. a., mwN). Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0072
Ra 2017/18/0071
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180070.L07