Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0061

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der in Paragraph 26, Absatz 5, RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach Paragraph 57, AVG - dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen vergleiche zu Paragraph 57, AVG etwa VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030061.L01.1

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030061_20181010L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0061

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §63
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0062

Rechtssatz

Hat die zweitrevisionswerbende Partei die Revision auf andere Revisionsgründe als der Erstrevisionswerber gestützt und vertritt sie in ihrer Revision eine der Rechtsansicht des Erstrevisionswerbers entgegengesetzte Rechtsansicht, liegt damit hier nicht der Fall vor, dass die zweitrevisionswerbende Partei gleichgerichtete rechtliche Interessen wie der Erstrevisionswerber vertritt oder sich dessen Revision gewissermaßen "angeschlossen" hat. Vielmehr vertreten die revisionswerbenden Parteien in ihren Revisionen jeweils rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des jeweils anderen Revisionswerbers, sodass sie auch als Mitbeteiligte zur Revision des jeweils anderen Revisionswerbers anzusehen sind vergleiche e contrario, etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0055). Dies ergibt sich schon daraus, dass im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses das VwG gemäß Paragraph 63, VwGG verpflichtet ist, den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was in einem Fall wie dem vorliegenden dazu führen würde, dass bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zugrundelegung der vom Erstrevisionswerber vorgebrachten Rechtsauffassung das VwG an diese - den rechtlichen Interessen der zweitrevisionswerbenden Partei entgegengesetzte - Rechtsauffassung gebunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030061.L02.1

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030061_20181010L02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0061

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4
StPO 1975 §285 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0062

Rechtssatz

Die Sondervergütung für umfangreiche Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 setzt die Verrichtung von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden (oder eine entsprechende Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO 1868) in einem Verfahren innerhalb eines Jahres voraus. Sie umfasst aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO 1868 nur die "darüber hinausgehenden Leistungen", sodass eine Tätigkeit im Umfang von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden (bzw. einer entsprechenden "gleichzuhaltenden" Verlängerung der Rechtsmittelfrist) ohne Anspruch auf Sondervergütung zu leisten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030061.L03

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030061_20181010L03

Rechtssatz für Ra 2017/03/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0061

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4
StPO 1975 §285 Abs2
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0062

Rechtssatz

Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, hat der Gesetzgeber - in Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2010, 2009/06/0263 - eine eindeutige Regelung für die zeitliche Einordnung der Verfahrenshilfeleistungen geschaffen. Demnach bleiben die zu Beginn der Tätigkeit des Verfahrenshelfers verrichteten Leistungen (im Umfang bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwerts) "sondervergütungsfrei", sodass sich der Anspruch auf angemessene Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 nicht auf jene Leistungen beziehen kann, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbracht werden. Dies entspricht auch dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Verständnis des Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868, wonach, wenn zu Beginn der Tätigkeit Verhandlungsleistungen anfallen, die in ihrem Umfang unter der "Sondervergütungsgrenze" bleiben, die spätere, noch innerhalb der Jahresfrist erfolgende Ausführung eines Rechtsmittels, für das das Gericht eine Verlängerung der Ausführungsfrist beschlossen hat, nicht dazu führen kann, dass für die früheren, bereits als "sondervergütungsfrei" feststehenden Verhandlungsleistungen nachträglich doch ein Anspruch auf Sondervergütung entsteht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030061.L04

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030061_20181010L04