Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0061

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/03/0062

Rechtssatz

Die Sondervergütung für umfangreiche Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 setzt die Verrichtung von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden (oder eine entsprechende Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO 1868) in einem Verfahren innerhalb eines Jahres voraus. Sie umfasst aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO 1868 nur die "darüber hinausgehenden Leistungen", sodass eine Tätigkeit im Umfang von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden (bzw. einer entsprechenden "gleichzuhaltenden" Verlängerung der Rechtsmittelfrist) ohne Anspruch auf Sondervergütung zu leisten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030061.L03