Der Auffassung, von einer Umgehungshandlung iSd. § 9 Abs. 2 Vlbg GVG 2004 sei bereits dann zwingend auszugehen, wenn zwischen dem letztwillig Verfügenden und dem Vermächtnisnehmer kein persönliches Naheverhältnis bestand, ist deshalb nicht zu folgen, weil ungeachtet der Materialien zu § 5 Abs. 3 des Vlbg GVG, LGBl. Nr. 18/1977, idF. LGBl. Nr. 63/1987 - diese Bestimmung war im Vlbg GVG, LGBl. Nr. 61/1993, nicht mehr enthalten, und eine gleichlautende Regelung für alle Arten des Grundverkehrs wurde erst mit der Novelle LGBl. Nr. 11/1995 wieder eingeführt - der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Vlbg GVG 2004 wegen der Bezugnahme auf die "sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen" indiziert, dass eine Umgehungshandlung auch voraussetzt, dass die Zuwendung unter Lebenden an den Genehmigungsvoraussetzungen (nunmehr) des § 6 Vlbg GVG 2004 scheitern würde.Der Auffassung, von einer Umgehungshandlung iSd. Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg GVG 2004 sei bereits dann zwingend auszugehen, wenn zwischen dem letztwillig Verfügenden und dem Vermächtnisnehmer kein persönliches Naheverhältnis bestand, ist deshalb nicht zu folgen, weil ungeachtet der Materialien zu Paragraph 5, Absatz 3, des Vlbg GVG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1977,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1987, - diese Bestimmung war im Vlbg GVG, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1993,, nicht mehr enthalten, und eine gleichlautende Regelung für alle Arten des Grundverkehrs wurde erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995, wieder eingeführt - der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg GVG 2004 wegen der Bezugnahme auf die "sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen" indiziert, dass eine Umgehungshandlung auch voraussetzt, dass die Zuwendung unter Lebenden an den Genehmigungsvoraussetzungen (nunmehr) des Paragraph 6, Vlbg GVG 2004 scheitern würde.