Zur "Vertrauenswürdigkeit" als Voraussetzung für die ärztliche und psychotherapeutische Berufsausübung besteht langjährige Judikatur des VwGH (vgl. zum ÄrzteG 1998 VwGH 24.2.2005, 2003/11/0252, 20.4.2010, 2010/11/0047, 24.7.2013, 2010/11/0075, 8.9.2016, Ra 2015/11/0117, und 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; zum PsychotherapieG VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, und 10.6.2015, 2013/11/0210), aus der hervorzuheben ist, dass Vertrauensunwürdigkeit nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch (sonstige) Berufspflichtverletzungen begründet werden kann. Dieses Begriffsverständnis der "Vertrauenswürdigkeit" wurde vom VwGH auch auf den Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" nach dem ZahnärzteG übertragen (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140). Vor dem dargestellten Hintergrund hat das VwG zur Auslegung des § 10 Z 2 HebG 1994 zu Recht die Judikatur des VwGH zu den genannten Vorschriften herangezogen; das Auslegungsergebnis, wonach nicht nur strafgerichtliche Verurteilungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen Vertrauensunwürdigkeit begründen können, steht mit dieser langjährigen Rechtsprechung im Einklang.Zur "Vertrauenswürdigkeit" als Voraussetzung für die ärztliche und psychotherapeutische Berufsausübung besteht langjährige Judikatur des VwGH vergleiche zum ÄrzteG 1998 VwGH 24.2.2005, 2003/11/0252, 20.4.2010, 2010/11/0047, 24.7.2013, 2010/11/0075, 8.9.2016, Ra 2015/11/0117, und 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; zum PsychotherapieG VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, und 10.6.2015, 2013/11/0210), aus der hervorzuheben ist, dass Vertrauensunwürdigkeit nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch (sonstige) Berufspflichtverletzungen begründet werden kann. Dieses Begriffsverständnis der "Vertrauenswürdigkeit" wurde vom VwGH auch auf den Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" nach dem ZahnärzteG übertragen vergleiche VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140). Vor dem dargestellten Hintergrund hat das VwG zur Auslegung des Paragraph 10, Ziffer 2, HebG 1994 zu Recht die Judikatur des VwGH zu den genannten Vorschriften herangezogen; das Auslegungsergebnis, wonach nicht nur strafgerichtliche Verurteilungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen Vertrauensunwürdigkeit begründen können, steht mit dieser langjährigen Rechtsprechung im Einklang.