Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ro 2016/11/0020
Der Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" wird im HebG 1994 nicht näher definiert. Schon der Wortlaut des Paragraph 10, Ziffer 2, leg. cit. verknüpft aber die Erfüllung der Berufspflichten mit der Vertrauenswürdigkeit. Diese Verbindung wird auch in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1461 Blg.NR 18. Gesetzgebungsperiode angesprochen, wonach für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend sei, ob eine "verläßliche Berufsausübung" zu erwarten sei.