Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/02/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0030

Entscheidungsdatum

07.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0179 B 20. November 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist vergleiche E 23. November 2009, 2008/03/0176).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020030.L01

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020030_20160307L01

Rechtssatz für Ra 2016/02/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0030

Entscheidungsdatum

07.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen vergleiche E 24. März 2015, 2013/03/0054).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020030.L02

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020030_20160307L02

Rechtssatz für Ra 2016/02/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0030

Entscheidungsdatum

07.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0243 E 20. April 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun (Hinweis E 20.12.1996, 93/02/0160).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020030.L03

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020030_20160307L03