Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/08/0026
Entscheidungsdatum
14.04.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 2
Stammrechtssatz
Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2014/20/0146).Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2014/20/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080026.L01
Im RIS seit
14.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2015080026_20160414L01