Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0026

Rechtssatz

In Anbetracht dessen, dass die Verwaltungsgerichte in ihrer Konzeption nun die erste gerichtliche Tatsacheninstanz sind, haben sie auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080026.L03