Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2014/20/0146).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080026.L01