Verwaltungsgerichtshof
14.04.2016
Ra 2015/08/0026
Gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Eine Zurückverweisung aufgrund einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung kommt schon daher nicht in Betracht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080026.L02