Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/03/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0044

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der in Paragraph 26, Absatz 5, RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach Paragraph 57, AVG -

dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen vergleiche zu Paragraph 57, AVG etwa VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J01

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030044_20160127J01

Rechtssatz für Ro 2015/03/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0044

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §37;

Rechtssatz

Das Plenum des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer war gehalten, aufgrund der Vorstellung des Revisionswerbers über die Anerkennung der im vorliegenden Fall strittigen Fachtagung als verbindliche Ausbildungsveranstaltung gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien neu zu entscheiden, also den Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung der in Rede stehenden Fachtagung als verbindliche Ausbildungsveranstaltung entweder abzuweisen, indem der Bescheid der Abteilung römisch drei des Ausschusses aufrecht erhalten wird, oder diesem Antrag in Abänderung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides - allenfalls teilweise - stattzugeben. Der Spruch des Vorstellungsbescheides, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde, gibt hinreichend deutlich zu verstehen, dass das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer mit seiner Entscheidung den Bescheid der Abteilung römisch drei des Ausschusses, mit dem der Antrag des Revisionswerbers abgewiesen worden war und der durch die Vorstellung auch nicht außer Kraft getreten ist, aufrecht erhalten wollte. Ausgehend davon erweist sich der Vorwurf des Revisionswerbers, über seinen Antrag sei vom Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer nicht (inhaltlich) entschieden worden, als unzutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J02

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030044_20160127J02

Rechtssatz für Ro 2015/03/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0044

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §2 Abs1;
RAPG 1985 §1;

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, der Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 gibt in seinem ersten Satz zu verstehen, dass als Ausbildungsveranstaltung nur solche anzuerkennen sind, die der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz der Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 ergänzt das mit den Ausbildungsveranstaltungen verfolgte Ziel dahingehend, dass diese Veranstaltungen die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des Paragraph eins, RAPG 1985 zu vermitteln haben, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung Bedacht zu nehmen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J03

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030044_20160127J03

Rechtssatz für Ro 2015/03/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0044

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §1 Abs1;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §1 Abs2;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §2;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §3;
RAO 1868 §1 Abs2 litf;
RAPG 1985 §13;
RAPG 1985 §2 Abs2;
RAPG 1985 §20;

Rechtssatz

Ziel der Ausbildungsveranstaltungen ist nach den Vorgaben des RAPG 1985 erkennbar, dem Rechtsanwaltsanwärter die für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und für die anschließende Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die vielfältigen Anforderungen an das Wissen und die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts im Allgemeinen, wie sie auch in den Prüfungsgegenständen der Rechtsanwaltsprüfung zum Ausdruck kommen, machen es dabei erforderlich, die Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters so zu gestalten, dass ein breit gestreutes Grundlagenwissen verbunden mit entsprechenden praktischen Fähigkeiten insbesondere zur Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung sowie zum Abfassen von entsprechenden Schriftsätzen und Verträgen, vermittelt wird. Das hindert den Rechtsanwaltsanwärter zwar nicht daran, sich auch schon im Rahmen seiner Ausbildungszeit auf ein bestimmtes, allenfalls eng begrenztes juristisches Fachgebiet zu spezialisieren, in dem er in Zukunft die anwaltliche Tätigkeit (vorwiegend) ausüben möchte. Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO, des Paragraph 2, Absatz 2, RAPG 1985 und der Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 und 3 der Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 entsprechen, können aber nach ihrer Zielsetzung nur solche sein, die ein entsprechendes breit gestreutes Grundlagenwissen und die für den Rechtsanwaltsberuf nötigen Fähigkeiten vermitteln; die Vermittlung punktuellen Fachwissens in einigen spezialisierten Bereichen, erfüllt diese Anforderung hingegen nicht, auch wenn es sich dabei um Zivil- oder Strafrecht oder öffentliches Recht handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J04

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030044_20160127J04

Rechtssatz für Ro 2015/03/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0044

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §1 Abs1;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §1 Abs2;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §2;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §3;
RAO 1868 §1 Abs2 litf;
RAPG 1985 §13;
RAPG 1985 §2 Abs2;
RAPG 1985 §20;

Rechtssatz

Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO, des Paragraph 2, Absatz 2, RAPG 1985 und der Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 und 3 der Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 entsprechen, können nach ihrer Zielsetzung nur solche sein, die ein entsprechendes breit gestreutes Grundlagenwissen und die für den Rechtsanwaltsberuf nötigen Fähigkeiten vermitteln; die Vermittlung punktuellen Fachwissens in einigen spezialisierten Bereichen, erfüllt diese Anforderung hingegen nicht, auch wenn es sich dabei um Zivil- oder Strafrecht oder öffentliches Recht handelt. Das hindert - wie klarstellend anzumerken ist - nicht, als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter auch solche anzuerkennen, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten, also etwa des Medizinrechts. Dabei darf aber der Zweck einer Grundausbildung, die mit einer solchen Veranstaltung erreicht werden soll, nicht aus dem Blick verloren werden. Die dort vermittelten Inhalte dürfen daher nicht nur punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen darstellen, sondern müssen diese Rechtsfragen in einen für den Auszubildenden nachvollziehbaren Zusammenhang stellen und damit einen repräsentativen Querschnitt über die maßgeblichen Rechtsfragen dieses Fachgebiets liefern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J05

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030044_20160127J05

Rechtssatz für Ro 2015/03/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0044

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 §2 Abs1;
RAPG 1985 §1;

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter schreibt vor, dass (anzuerkennende) Ausbildungsveranstaltungen neben Kenntnissen auch Fähigkeiten im Sinne der Erfordernisse des Paragraph eins, RAPG 1985 zu vermitteln hätten, die für die Rechtsanwaltsprüfung und die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erforderlich sind. Allerdings ist die Trennlinie zwischen der Vermittlung von "abstraktem Fachwissen" einerseits und der Schulung von Kenntnissen und Fähigkeiten für den Rechtsanwaltsberuf andererseits nicht leicht zu ziehen, zumal der umfassende Aufgabenbereich eines Rechtsanwalts unter anderem auch die Falllösung im Rahmen einer Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung umfasst, was wiederum entsprechende Kenntnisse der betroffenen Rechtsmaterie voraussetzt. Wird das Fachwissen in der zu beurteilenden Veranstaltung in einer Art und Weise dargeboten, dass es auch für die rechtsanwaltlichen Aufgabenstellungen verwertbar ist, reicht dies für die Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung jedenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn in der Veranstaltung nicht spezifisch auf Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter und ihre Tätigkeitsbereiche eingegangen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J06

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030044_20160127J06