Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ro 2015/03/0044
Paragraph 2, Absatz eins, der Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 gibt in seinem ersten Satz zu verstehen, dass als Ausbildungsveranstaltung nur solche anzuerkennen sind, die der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz der Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 ergänzt das mit den Ausbildungsveranstaltungen verfolgte Ziel dahingehend, dass diese Veranstaltungen die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des Paragraph eins, RAPG 1985 zu vermitteln haben, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung Bedacht zu nehmen sei.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J03