Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ro 2015/03/0044
Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO, des Paragraph 2, Absatz 2, RAPG 1985 und der Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 und 3 der Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 2008 entsprechen, können nach ihrer Zielsetzung nur solche sein, die ein entsprechendes breit gestreutes Grundlagenwissen und die für den Rechtsanwaltsberuf nötigen Fähigkeiten vermitteln; die Vermittlung punktuellen Fachwissens in einigen spezialisierten Bereichen, erfüllt diese Anforderung hingegen nicht, auch wenn es sich dabei um Zivil- oder Strafrecht oder öffentliches Recht handelt. Das hindert - wie klarstellend anzumerken ist - nicht, als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter auch solche anzuerkennen, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten, also etwa des Medizinrechts. Dabei darf aber der Zweck einer Grundausbildung, die mit einer solchen Veranstaltung erreicht werden soll, nicht aus dem Blick verloren werden. Die dort vermittelten Inhalte dürfen daher nicht nur punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen darstellen, sondern müssen diese Rechtsfragen in einen für den Auszubildenden nachvollziehbaren Zusammenhang stellen und damit einen repräsentativen Querschnitt über die maßgeblichen Rechtsfragen dieses Fachgebiets liefern.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J05