Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ro 2015/03/0044
Das Plenum des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer war gehalten, aufgrund der Vorstellung des Revisionswerbers über die Anerkennung der im vorliegenden Fall strittigen Fachtagung als verbindliche Ausbildungsveranstaltung gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien neu zu entscheiden, also den Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung der in Rede stehenden Fachtagung als verbindliche Ausbildungsveranstaltung entweder abzuweisen, indem der Bescheid der Abteilung römisch drei des Ausschusses aufrecht erhalten wird, oder diesem Antrag in Abänderung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides - allenfalls teilweise - stattzugeben. Der Spruch des Vorstellungsbescheides, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde, gibt hinreichend deutlich zu verstehen, dass das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer mit seiner Entscheidung den Bescheid der Abteilung römisch drei des Ausschusses, mit dem der Antrag des Revisionswerbers abgewiesen worden war und der durch die Vorstellung auch nicht außer Kraft getreten ist, aufrecht erhalten wollte. Ausgehend davon erweist sich der Vorwurf des Revisionswerbers, über seinen Antrag sei vom Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer nicht (inhaltlich) entschieden worden, als unzutreffend.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J02