Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/08/0134

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0113 E 4. September 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0143). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0200).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080134.X01

Im RIS seit

23.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014

Dokumentnummer

JWR_2012080134_20140424X01

Rechtssatz für 2012/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/08/0134

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung reicht für die Begründung einer Entscheidung nicht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0076). Er kann auch die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung nicht ersetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080134.X02

Im RIS seit

23.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014

Dokumentnummer

JWR_2012080134_20140424X02

Rechtssatz für 2012/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/08/0134

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/22/0228 E 29. Jänner 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich hat die Behörde Beweisanträgen zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Grundsatz der Unbeschränktheit Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080134.X03

Im RIS seit

23.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014

Dokumentnummer

JWR_2012080134_20140424X03