Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2011/23/0360
Entscheidungsdatum
21.03.2013
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §66
MRK Art8 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2011/23/0361
2011/23/0362
2011/23/0363
Rechtssatz
Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Art. 8 MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen (vgl. E 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314).Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen vergleiche E 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011230360.X03
Im RIS seit
31.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2011230360_20130321X03