Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2013

Geschäftszahl

2011/23/0360

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2011/23/0361

2011/23/0362

2011/23/0363

Rechtssatz

Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen vergleiche E 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011230360.X03