Verwaltungsgerichtshof
21.03.2013
2011/23/0360
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2011/23/0361
2011/23/0362
2011/23/0363
Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen vergleiche E 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314).
ECLI:AT:VWGH:2013:2011230360.X03