Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die angefochtene Entscheidung zu bekämpfen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (Hinweis E vom 22. Juni 2010, 2007/11/0113, mwN).