Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2011/11/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0081 E 17. Februar 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Ist der unerledigt gebliebene Antrag von dem von der belangten Behörde erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar, belastet seine Nichterledigung den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Beachte

Hier unter Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², unter E 239 und E 233 zu §59 AVG referierte Judikatur