Verwaltungsgerichtshof
26.09.2013
2011/11/0050
GRS wie 91/12/0081 E 17. Februar 1993 RS 2
Ist der unerledigt gebliebene Antrag von dem von der belangten Behörde erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar, belastet seine Nichterledigung den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Hier unter Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², unter E 239 und E 233 zu §59 AVG referierte Judikatur