Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2011/11/0050

Rechtssatz

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die angefochtene Entscheidung zu bekämpfen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (Hinweis E vom 22. Juni 2010, 2007/11/0113, mwN).