Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/05/0093

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum Vorbringen des Bauwerbers, wonach durch die Anbringung der Stampiglie und Unterschrift auf dem Bestandplan durch den Bürgermeister, versehen mit dem Vermerk "vorgelegt und genehmigt", das errichtete Objekt genehmigt worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Bescheidcharakter auch formlos ergangener, nicht als Bescheid bezeichneter Erledigungen anerkannt hat, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden sollte. Ein Bescheidwille ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0191, mwN). Der gegenständliche Sichtvermerk drückt zwar einen Bescheidwillen aus, nämlich die Feststellung "Bestandsplan vorgelegt und genehmigt". Er kann aber - im Einklang mit seinem Wortlaut ("Bestandsplan") - jedenfalls nicht die Wirkung einer "Bau"bewilligung entfalten, weil für eine solche Baupläne erforderlich sind, in denen neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe gemäß Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 im Lageplan und in den Grundrissen und Schnitten farblich verschieden darzustellen sind. Eine Baubewilligung für die gegenständlichen Baumaßnahmen liegt daher nicht vor (Hinweis E vom 17. Dezember 1985, 85/05/0126).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050093.X01

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011050093_20121113X01

Rechtssatz für 2011/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/05/0093

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 litb;
BauO NÖ 1996 §23;

Rechtssatz

Die Zustimmung der Miteigentümer für die Antragstellung bei der Baubehörde ist ohne Rücksicht darauf erforderlich, aus welchen Gründen Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern. Dies ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern es ist erforderlich, das fehlende Einverständnis durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050093.X02

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011050093_20121113X02

Rechtssatz für 2011/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/05/0093

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Bauaufträge, die sich an den Eigentümer zu richten haben, sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich - sofern keine anderslautende Sondervorschrift besteht - an alle Miteigentümer zu richten. Unabhängig davon ist ein Bauauftrag aber nicht deshalb rechtswidrig, wenn nicht sämtliche Miteigentümer des Bauwerks dem Bauauftragsverfahren beigezogen worden sind. Dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss (Hinweis E vom 17. Juni 2003, 2002/05/1503).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050093.X03

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011050093_20121113X03

Rechtssatz für 2011/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/05/0093

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §28 Abs2;
BauO NÖ 1996 §29;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Paragraph 28, Absatz 2, NÖ BauO 1996 unterscheidet sich von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 dadurch, dass ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ein vollendetes Bauvorhaben zur Voraussetzung hat, während Paragraph 28, Absatz 2, NÖ BauO 1996 Grundlage für baupolizeiliche Aufträge während der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ist vergleiche bereits zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1976 die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 469 unter Ziffer eins, zitierte Judikatur; gleiches muss auch für die Abgrenzung des Paragraph 29, NÖ BauO 1996 zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gelten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050093.X04

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011050093_20121113X04

Rechtssatz für 2011/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/05/0093

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §28;

Rechtssatz

Unter einem "Baumangel" iSd Paragraph 28, NÖ BauO 1996 sind nur Mängel technischer Natur zu verstehen (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/05/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050093.X05

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011050093_20121113X05

Rechtssatz für 2011/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2011/05/0093

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §33;
BauO NÖ 1996 §35;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0108 E 15. Juli 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Liegt eine Baubewilligung des Bauwerks vor und wurde das Bauwerk teilweise vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) in Abweichung von der erteilten Baubewilligung ausgeführt, kann ein Entfernungsauftrag nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 erteilt werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050093.X06

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011050093_20121113X06

Rechtssatz für 2011/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2011/05/0093

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung steht nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichthof führenden Rechtswidrigkeit, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Lässt der Inhalt des Bescheides eindeutig erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörden andere Bestimmungen im Spruch angeführt haben.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050093.X07

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011050093_20121113X07