Verwaltungsgerichtshof
13.11.2012
2011/05/0093
Die Zustimmung der Miteigentümer für die Antragstellung bei der Baubehörde ist ohne Rücksicht darauf erforderlich, aus welchen Gründen Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern. Dies ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern es ist erforderlich, das fehlende Einverständnis durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.