Die Prostitutionsausübung in einem Stundenhotel (hier: einem Lokal mit "Privatzimmern") ist nicht als "Hausbesuch" anzusehen und verwirklicht daher nicht den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG. Davon, dass eine Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt, im Stundenhotel (Zimmer) eine Unterkunft im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit. habe, kann keine Rede sein, werden diese Räume doch nicht im Sinne des § 1 Meldegesetz 1991 zum Wohnen und Schlafen benutzt, sondern nach bloß kurzfristiger (hier: halbstündiger) Vermietung zur Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder zur Vornahme sexueller Handlungen (§ 2 Abs. 1 Wr. ProstitutionsG). Dabei kann dahinstehen, ob die Prostituierte und/oder ihr Freier als Mieter des Privatzimmers im Stundenhotel aufgetreten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009).Die Prostitutionsausübung in einem Stundenhotel (hier: einem Lokal mit "Privatzimmern") ist nicht als "Hausbesuch" anzusehen und verwirklicht daher nicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Wr. ProstitutionsG. Davon, dass eine Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt, im Stundenhotel (Zimmer) eine Unterkunft im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. habe, kann keine Rede sein, werden diese Räume doch nicht im Sinne des Paragraph eins, Meldegesetz 1991 zum Wohnen und Schlafen benutzt, sondern nach bloß kurzfristiger (hier: halbstündiger) Vermietung zur Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder zur Vornahme sexueller Handlungen (Paragraph 2, Absatz eins, Wr. ProstitutionsG). Dabei kann dahinstehen, ob die Prostituierte und/oder ihr Freier als Mieter des Privatzimmers im Stundenhotel aufgetreten sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009).