Verwaltungsgerichtshof
31.05.2012
2011/01/0006
GRS wie 89/03/0027 E 31. Jänner 1990 RS 3
Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd G Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/01/0008 E 31. Mai 2012
2011/01/0007 E 31. Mai 2012