Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Geschäftszahl

2011/01/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0302 E 28. Oktober 2009 RS 2

(hier Unabhängiger Verwaltungssenat Wien als belangte Behörde)

Stammrechtssatz

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK stand dem deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der als Tribunal eingerichteten belangten Behörde (dem unabhängigen Finanzsenat) vorzutragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2002/13/0222).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/01/0008 E 31. Mai 2012

2011/01/0007 E 31. Mai 2012