Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/06/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/06/0155

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0051 E 29. März 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (Hinweis E 9.6.1994, 92/06/0246, BauSlg 122, oder auch E 30.5.1996, 95/06/0213).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060155.X01

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2010060155_20101013X01

Rechtssatz für 2010/06/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/06/0155

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/06/0202 E 30. Mai 2006 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wenn sich die Nachbarn auf den Schallschutz gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG berufen, wonach der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem derartigen Pegel gehalten werden müsse, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Maßstab für diese Beurteilung grundsätzlich das in der auf dem Baugrundstück geltenden Widmungskategorie anzunehmende Widmungsmaß ist (Hinweis E vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). Gemäß der ÖNORM S 5021-1 gilt für die Widmungskategorie Kerngebiet bei Tag ein Immissionsgrenzwert von 60 dB betreffend den energieäquivalenten Dauerschallpegel. Auch im Zusammenhang mit dem einzuhaltenden Schallschutz gemäß dieser Bestimmung bedarf es der Einholung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Gutachtens nicht, wenn es sich bei den zu erwartenden Lärmimmissionen um solche handelt, die für die Widmungskategorie typisch sind bzw. dieser offensichtlich entsprechen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060155.X02

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2010060155_20101013X02

Rechtssatz für 2010/06/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/06/0155

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §71;
BauRallg;

Rechtssatz

Befindet sich die Zufahrt auf dem zu bebauenden Areal, ist sie Teil des Bauvorhabens. Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht zu den durch den Fahrzeugverkehr auf diesem Weggrundstück hervorgerufenen Immissionen zu (Hinweis E vom 17. Dezember 2009, 2009/06/0094, und E vom 28. Februar 2006, 2005/06/0147).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060155.X03

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2010060155_20101013X03

Rechtssatz für 2010/06/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/06/0155

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Vorhaben angesichts der damit verbundenen, zu erwartenden Immissionen genehmigungsfähig ist, ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen ist (die Frage hingegen, welche Immissionen zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klären ist).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Baubewilligung BauRallg6 Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060155.X04

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2010060155_20101013X04

Rechtssatz für 2010/06/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2010/06/0155

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §71;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Bei einem Bauplatz im Bauland (Kategorie allgemeines Wohngebiet) sind Fahrzeugbewegungen auch in der Nacht ein typisches Element einer solchen Flächenwidmungskategorie. Der Umstand, dass es in der Nacht besonders ruhig sein soll und jede einzelne der wenigen zu erwartenden Fahrzeugbewegungen als besonders störend zu empfinden sei, kann nicht dazu führen, dass man zu diesem Bauplatz in der Nacht entweder überhaupt nicht zufahren dürfte, oder aber die Zufahrtsstraße (samt allenfalls auch dem Parkplatz) mit Lärmschutzvorrichtungen zu versehen, etwa einzuhausen wäre oder dergleichen mehr. Auch solche Lärmimmissionen in der Nacht im Zusammenhang mit den Pflichtstellplätzen sind hinzunehmen, weil sie eine typische Folge der flächenwidmungsgemäßen Bebauung des Bauplatzes sind (Hinweis E vom 5. Dezember 2000, 99/06/0199).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060155.X05

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2010060155_20101013X05