Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Geschäftszahl

2010/06/0155

Rechtssatz

Bei einem Bauplatz im Bauland (Kategorie allgemeines Wohngebiet) sind Fahrzeugbewegungen auch in der Nacht ein typisches Element einer solchen Flächenwidmungskategorie. Der Umstand, dass es in der Nacht besonders ruhig sein soll und jede einzelne der wenigen zu erwartenden Fahrzeugbewegungen als besonders störend zu empfinden sei, kann nicht dazu führen, dass man zu diesem Bauplatz in der Nacht entweder überhaupt nicht zufahren dürfte, oder aber die Zufahrtsstraße (samt allenfalls auch dem Parkplatz) mit Lärmschutzvorrichtungen zu versehen, etwa einzuhausen wäre oder dergleichen mehr. Auch solche Lärmimmissionen in der Nacht im Zusammenhang mit den Pflichtstellplätzen sind hinzunehmen, weil sie eine typische Folge der flächenwidmungsgemäßen Bebauung des Bauplatzes sind (Hinweis E vom 5. Dezember 2000, 99/06/0199).