Verwaltungsgerichtshof
13.10.2010
2010/06/0155
GRS wie 2004/06/0202 E 30. Mai 2006 RS 2
(hier: nur der erste Satz)
Wenn sich die Nachbarn auf den Schallschutz gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG berufen, wonach der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem derartigen Pegel gehalten werden müsse, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Maßstab für diese Beurteilung grundsätzlich das in der auf dem Baugrundstück geltenden Widmungskategorie anzunehmende Widmungsmaß ist (Hinweis E vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). Gemäß der ÖNORM S 5021-1 gilt für die Widmungskategorie Kerngebiet bei Tag ein Immissionsgrenzwert von 60 dB betreffend den energieäquivalenten Dauerschallpegel. Auch im Zusammenhang mit dem einzuhaltenden Schallschutz gemäß dieser Bestimmung bedarf es der Einholung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Gutachtens nicht, wenn es sich bei den zu erwartenden Lärmimmissionen um solche handelt, die für die Widmungskategorie typisch sind bzw. dieser offensichtlich entsprechen.