Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2010/05/0141
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §53 Abs7;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0016 E 6. Juli 2010 RS 4
Stammrechtssatz
Nach § 53 Abs. 7 Nö BauO 1996 wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw Belichtung ist hingegen nicht zu achten.Nach Paragraph 53, Absatz 7, Nö BauO 1996 wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw Belichtung ist hingegen nicht zu achten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050141.X03
Im RIS seit
12.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012
Dokumentnummer
JWR_2010050141_20120515X03