Verwaltungsgerichtshof
15.05.2012
2010/05/0141
GRS wie 2009/05/0016 E 6. Juli 2010 RS 4
Nach Paragraph 53, Absatz 7, Nö BauO 1996 wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw Belichtung ist hingegen nicht zu achten.