Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Geschäftszahl

2010/05/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0152 E 14. Dezember 2007 RS 7

(hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 abzuleitende subjektivöffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dem Nachbargrundstück. Bei der Frage des Brandschutzes steht den Nachbarn dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 1996/05/0153, und vom 23. April 1996, Zl. 96/05/0025).