Die Behörde hat von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte zu erwarten ist (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041).
Grundsätzlich ist es unzulässig, eine wasserrechtliche Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll (Hinweis E 23.6.1992, 90/07/0014).