Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/07/0015

Entscheidungsdatum

17.09.2009

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0174 E 1. Juni 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 enthält zwei Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr in Betracht kommt. Die erste der beiden Voraussetzungen stellt nicht auf den konkreten Müllabfall auf einer Liegenschaft ab, sondern auf die für eine Liegenschaftsart nach der allgemeinen Verkehrsanschauung übliche Benützung. Fallen bei einer solchen Benützung typischerweise Abfälle an, dann kommt eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nicht in Betracht, ohne dass es noch einer Prüfung bedürfte, ob auf der Liegenschaft, für die eine Ausnahme beantragt wird, Müll anfällt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070015.X01

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2008070015_20090917X01

Rechtssatz für 2008/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/07/0015

Entscheidungsdatum

17.09.2009

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0174 E 1. Juni 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Dass eine Liegenschaft zu einer Liegenschaftsart gehört, auf der bei einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Benützung typischerweise kein Müll anfällt, reicht für eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 nicht aus. Als zweite Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber nämlich, dass auch durch die tatsächliche Benützung der konkreten Liegenschaft keine Abfälle anfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070015.X02

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2008070015_20090917X02

Rechtssatz für 2008/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/07/0015

Entscheidungsdatum

17.09.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0023 E 11. September 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vergleiche Paragraph 51 e, Absatz 6,, Paragraph 51 g, Absatz 2, VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.

Schlagworte

Beweise Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070015.X03

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2008070015_20090917X03

Rechtssatz für 2008/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/07/0015

Entscheidungsdatum

17.09.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0029 E 3. Juli 2007 RS 4

Stammrechtssatz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, SPEIL v. Austria, no. 42057/98, die einen Kanalanschluss (connection to the newly constructed public sewerage system) betraf, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,). (Hier: Dieser Umstand liegt im gegenständlichen Fall vor, weil es hier vorrangig darum ging, dass die Bf (unbestrittenermaßen) von der Möglichkeit, um eine Ausnahme anzusuchen, fristgerecht keinen Gebrauch gemacht haben; von der Lösung einer komplexen Rechtsfrage kann keine Rede sein. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070015.X04

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2008070015_20090917X04