Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2009

Geschäftszahl

2008/07/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0023 E 11. September 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vergleiche Paragraph 51 e, Absatz 6,, Paragraph 51 g, Absatz 2, VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.