Verwaltungsgerichtshof
17.09.2009
2008/07/0015
GRS wie 2005/07/0174 E 1. Juni 2006 RS 1
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr AWG 1994 enthält zwei Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr in Betracht kommt. Die erste der beiden Voraussetzungen stellt nicht auf den konkreten Müllabfall auf einer Liegenschaft ab, sondern auf die für eine Liegenschaftsart nach der allgemeinen Verkehrsanschauung übliche Benützung. Fallen bei einer solchen Benützung typischerweise Abfälle an, dann kommt eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nicht in Betracht, ohne dass es noch einer Prüfung bedürfte, ob auf der Liegenschaft, für die eine Ausnahme beantragt wird, Müll anfällt oder nicht.