Bei der Frage, ob es sich um "Umweltschutzvorschriften" handelt, ist auf die einzelne Norm abzustellen und deren Zielrichtung zu analysieren. Dies gilt auch für Raumordnungsvorschriften. Soweit raumordnungsrechtliche Festlegungen als Determinanten bei der Anlagengenehmigung maßgeblich sind, können sie auch "Umweltschutzvorschriften" sein, insoweit die entsprechende Norm Umweltschutzaspekten Rechnung trägt (vgl. Köhler/Schwarzer, aaO, § 19 Rz. 76). Da die Widmung als Naturschutz- und Nationalparkgebiet, Naturpark, Ruhegebiet sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien einen eigenen Versagungstatbestand nach § 82 Abs. 1 Z. 4 MinroG 1999 darstellt, ist der geforderte Umweltschutzaspekt gegeben und kann § 82 MinroG 1999 als "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 UVPG 2000 qualifiziert werden.Bei der Frage, ob es sich um "Umweltschutzvorschriften" handelt, ist auf die einzelne Norm abzustellen und deren Zielrichtung zu analysieren. Dies gilt auch für Raumordnungsvorschriften. Soweit raumordnungsrechtliche Festlegungen als Determinanten bei der Anlagengenehmigung maßgeblich sind, können sie auch "Umweltschutzvorschriften" sein, insoweit die entsprechende Norm Umweltschutzaspekten Rechnung trägt vergleiche Köhler/Schwarzer, aaO, Paragraph 19, Rz. 76). Da die Widmung als Naturschutz- und Nationalparkgebiet, Naturpark, Ruhegebiet sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien einen eigenen Versagungstatbestand nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG 1999 darstellt, ist der geforderte Umweltschutzaspekt gegeben und kann Paragraph 82, MinroG 1999 als "Umweltschutzvorschrift" iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 qualifiziert werden.