Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2011

Geschäftszahl

2008/04/0212

Rechtssatz

Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVPG 2000 gehören nicht die öffentlichen Interessen des Forstwesens. Soweit sich die Bf daher gegen die Annahmen der Behörde in Bezug auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist (Hinweis E vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0262). Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich der Ersatzaufforstungsflächen.