Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2011

Geschäftszahl

2008/04/0212

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0229 - mit Hinweis auf Ausschussbericht 1179 BlgNR römisch achtzehn. GP, zu Paragraph 19, UVPG - ausgeführt hat, ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVPG weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Nach der Literatur fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (z.B. das Wasserrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht vergleiche Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Paragraph 19, Rz. 73 und Rz. 74).